{Sect} 1. Der Gegenstand des internationalen Privatrechts. v. Bar: 13ft - J os. Jitta: La methode du droit i lternat. prive (1890, La Haye), 32ff. - Zitelmann: I I ff. - Frankenstein : I 28ff. - F. Kahn: I 255ff. - Gutzwiller: 1535ff. - Arminj"on: L'objet et la methode du droit int. prive. Rflcueil1928 I, 433ff. - Arminjon: Genter Revue 56 (1929), 680ff. Verwirklicht sich in Deutschland ein Tatbestand (eine Vereinbarung, eine Körperverletzung, eine Geburt, ein Todesfall usw.), an welchem nur Deutsche mit deutschem Wohnsitz beteiligt sind, wird auf Grund eines solchen Tatbestandes eine Wirkung (z. B. Erfüllung) in Deutschland erwartet und wird vor einem deutschen Gericht ein Rechtsstreit ein geleitet, so wird niemand erwähnen, daß deutsches Recht (Prozeßrecht, Zivilrecht, Strafrecht, Verwaltungsrecht usw.) anzuwenden ist: die Frage nach dem anwendbaren Recht entsteht nicht, weil die Antwort ein Gemeinplatz wäre. Anders, wenn einer der an dem T, atbestand Be teiligten Ausländer ist oder im Ausland seinen Wohnsitz hat, oder wenn der Tatbestand sich ganz oder teilweise im Auslande ereignet oder dort seine Wirkungen eintreten sollen, oder wenn im Ausland auf Grund eines rein inländischen Tatbestandes geklagt wird oder geklagt worden ist. Bei solchen Lebensver häl tnissen mit Auslandsberührung läßt sich die Frage, welche Rechtsfolge der Tatbestand hat, erst beant worten, wenn zuvor festgestellt ist, welcher Rechtsordnung die Antwort auf jene Frage zu entnehmen ist. Diese Feststellung zu treffen, ist die Aufgabe des Internationalen Privatrech ts (internationalen Prozeß-, Straf-, Verwaltungsrechts usw.) oder Kollisionsrechts.