Die Auslegung, Kontrolle und Durchsetzung mitgliedstaatlicher Pflichten im Recht des internationalen Währungsfonds und der europäischen Gemeinschaft

· Schriften zum Europäischen Recht 37-р ном · Duncker & Humblot
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Die Arbeit untersucht die Verfahren zur Durchsetzung mitgliedstaatlicher Pflichten aus den Gründungsverträgen des Internationalen Währungsfonds und der Europäischen Gemeinschaft. Dargestellt werden die Auslegungsverfahren als Mittel zur Feststellung des Inhalts mitgliedstaatlicher Pflichten, die Verfahren der beobachtenden Kontrolle zur Feststellung des Vorliegens einer Pflichtverletzung und jene der berichtigenden Kontrolle zur Durchsetzung mitgliedstaatlicher Pflichten.Ziel der Arbeit ist es, die Unterschiede der jeweiligen Verfahren im Internationalen Währungsfonds und in der Europäischen Gemeinschaft aufzuzeigen und ihre Ursachen zu erforschen. Die Verfasserin untersucht die Abhängigkeit bzw. Unabhängigkeit der Entscheidungsträger insbesondere von mitgliedstaatlichen Weisungen, die unterschiedlichen Bindungswirkungen der Entscheidungen und den Einfluß des Einstimmigkeits-, Mehrheits- und Konsensprinzips sowie der Stimmgewichtung auf die Entscheidung.Wesentliches Ergebnis der Arbeit ist die Feststellung, daß die Verfahren zur Durchsetzung mitgliedstaatlicher Pflichten durch die Struktur der Gebotsnormen geprägt werden. Bestimmende Merkmale der Gebotsnormen sind die inhaltliche Bestimmtheit der jeweiligen Norm, ihre Bedeutung für das Erreichen der Ziele der internationalen Organisation und die horizontale bzw. vertikale Wirkung der Gebotsnorm, hauptsächlich die Begründung von Rechten einzelner. Verfahren mit bindenden Entscheidungen unabhängiger Organe auf der Grundlage des Legalitätsprinzips finden sich zur Durchsetzung inhaltlich bestimmter Gemeinschaftspflichten, insbesondere wenn diese zugleich Rechte einzelner begründen. Das Legalitätsprinzip gilt ferner für die Durchsetzung derjenigen mitgliedstaatlichen Pflichten, welche für die Verwirklichung der Ziele der internationalen Organisation von herausragender Bedeutung sind. Hingegen entscheiden über die Durchsetzung unbestimmter Gemeinschaftspflichten mit Staatenvertretern besetzte abhängige Organe in unverbindlichen Verfahren auf der Grundlage des Konsensprinzips.

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