Der Konzernbegriff der Zinsschranke

· Aus der Reihe: e-fellows.net stipendiaten-wissen Kitabu cha 516 · GRIN Verlag
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Studienarbeit aus dem Jahr 2009 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 15 Punkte, Bayerische Julius-Maximilians-Universität Würzburg, Veranstaltung: Studienarbeitsseminar zur Zinsschranke (Steuerrecht), Sprache: Deutsch, Abstract: Die vorliegende Seminararbeit beschäftigt sich mit dem steuerrechtlichen Begriff des Konzerns im Hinblick auf die Zinsschrankenregelung und im Rahmen der Unternehmenssteuerreform 2008/2009. Die Zinsschranke (§ 4h EStG, § 8a KStG) normiert die Beschränkung des Betriebsausgabenabzugs von Zinsaufwendungen bei gewerblichen Unternehmen und ersetzt damit die bisherigen Vorschriften zur Gesellschafter-Fremdfinanzierung (§ 8a KStG a.F.). Als Ausnahmetatbestand („Konzernklausel“ in § 4h Abs.2 S.1 b) EStG) soll der unbeschränkte steuerliche Abzug der Zinsaufwendung gelten, wenn der Betrieb nicht zu einem Konzern i.S.d. Zinsschranke gehört. Die Konzernzugehörigkeit wird damit erstmals durch diese Vorschrift zum Tatbestandsmerkmal der steuerlichen Gewinnermittlung erhoben. Die Regelung des § 4h EStG ist seit ihrer Einführung umstritten – insbesondere, da die Norm eine Vielzahl neuer Begrifflichkeiten verwendet, die zahlreiche Anwendungs- und Auslegungsfragen offen lässt. Dies gilt auch für den mit der Neuregelung eingeführten Begriff des „Gleichordnungskonzerns“, der versucht, für Zwecke der Zinsschranke einen eigenen, weiten Konzernbegriff zu definieren. Nach dem Willen des Gesetzgebers wurde für die Anwendung der Zinsschranke der „erweiterte Konzernbegriff“ zugrunde gelegt , der sich von dem des gesellschaftsrechtlichen massiv unterscheidet. Folgt man vielen Stimmen in der Literatur, so bestehen hinsichtlich der Prüfung der Anwendbarkeit der Zinsschranke erhebliche Unsicherheiten, was insbesondere im Hinblick auf die Anwendbarkeit der Konzern- sowie der Escape-Klausel zu bemerken ist. Kritisch angemerkt wird unter anderem, dass sich Inlandskonzerne gegen die Zinsschranke durch Organschaft schützen können; internationale Konzerne kennen das nicht, weil keine grenzüberschreitende Organschaft erlaubt ist. Die vielfältigen Fragen hinsichtlich des genauen Umfangs der zu konsolidierenden Einheiten und auf welche Konzernmuttergesellschaft zu konsolidieren ist, bleibt in der Gesetzesbegründung weitgehend unbeantwortet ; etwas mehr Antworten zum Konzernbegriff liefert hingegen das BMF-Schreiben vom 4. Juli 2008. Eine Definition, in welchen Fällen eine Einbeziehung in den Konzern gegeben sein könnte, wird aber auch vom Bundesfinanzministerium nicht gegeben. Das Schreiben grenzt lediglich negativ ab, welche Fälle nicht zu einem Konzern gehören.

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